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Verhinderungspflege nach SGB XI §39

Pflege bei Urlaub oder Verhinderung

Als liebevoll pflegender Angehöriger benötigt man auch mal eine Auszeit, um neue Kräfte zu sammeln oder um einfach einmal eigene Wege zu gehen.

So können Sie frische Energie gewinnen und Ihre eigene Gesundheit und Lebensqualität erhalten, dann fällt es Ihnen auch wieder leichter, sich um die Pflege Ihrer Lieben zu kümmern.

Ob bei einem mehrwöchigen Urlaub, bei Krankheit oder auch lediglich bei einer tages-/stundenweisen Vertretung, können wir uns in dieser Zeit um Ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern.

Der Gesetzgeber hat hierzu im Sozialgesetzbuch (SGB XI §39) die Verhinderungspflege festgelegt.

Antragsvoraussetzungen

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad vorhanden ist und die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Ein Antrag auf Kostenübernahme ist rechtzeitig vor Verhinderung der Pflegeperson/Urlaub/Krankheit bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen zu stellen, auf eine schriftliche Genehmigung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist zu achten.

Bei der Antragstellung für die Verhinderungspflege sind wir Ihnen gerne behilflich.

Hinweis

  • Leistungen der Verhinderungspflege laufen unabhängig von den vorhandenen Leistungen des Pflegegrads (Geld- und/oder Sachleistung).
  • Die Verhinderungspflege steht Ihnen jährlich zu und verfällt am Ende des Kalenderjahres.
  • Eine Verbindung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ist möglich.

Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten zu diesem Thema.

Als zugelassener Pflegedienst können wir eine Verhinderungspflege vollumfänglich übernehmen und direkt mit den Pflegekassen abrechnen.